GESETZGEBUNG

I - DEFINITION EINES MOBILHEIMS (RÉSIDENCE MOBILE DE LOISIRS)

- Laut Erlass Nr. 2007-18 vom 5. Januar 2007, Artikel R.111-33, gelten als Mobilheim (résidences mobiles de loisirs) bewohnbare Landfahrzeuge, die für eine vorübergehende oder saisonale Urlaubsnutzung bestimmt sind, ihre mobile Fähigkeit beibehalten, wodurch sie ziehend bewegt werden können, welche vom frz. Code de la route jedoch zur Fahrt verboten sind.

- Darüber hinaus, laut Erlass vom 28. September 2007 (über die Niederlassung der leichten Freizeitunterkünfte (habitations légères de loisirs), die Installation von Mobilheimen und Wohnwagen auf Campingplätzen, welcher den frz. Code de l‘urbanisme verändert), Artikel A.111-2, für die Anwendung von Artikel R. 111-33 gelten als Mobilheime Fahrzeuge, die der Norm NF "S 56 410 Wohnheime: Definition und Installationsbedingungen.“ entsprechen.

- Sie können Ihr Mobilheim also nicht mit einer Betonterrasse, einer Veranda aus Hohlblockstein oder einer anderen „harten“ Installation (Zaun, Gartenhäuschen) ausstatten, wenn dies die Mobilität Ihrer Unterkunft in Frage stellt. Lediglich abnehmbare Terrassen und Vorzelte, die diese Fähigkeit, sich in Bewegung zu setzen, nicht beeinträchtigen, sind genehmigt.

- Ihr Mobilheim muss auf nicht im Boden befestigten Keilen stehen und kann durch Pflöcke oder gleichwertige Mittel, die schnell entfernt werden können, oder Hebeböcke stabilisiert werden.

- Die Verbindungen der Mobilheime mit den Versorgungsnetzen für Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telefon, Fernsehen und sonstige gleichwertige Netze müssen laut den geltenden Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik oder Regeln des Artikels vorgenommen werden. Das Mobilheim verliert hierdurch nicht seine Mobilität, wenn sie leicht abnehmbar sind.

- Das Mobilheim darf nicht mit leichten Freizeitunterkünften (Habitations Légères de Loisirs (HLL))verwechselt werden, wo es sich um einen allgemeinen Begriff der Unterkünfte ohne Fundament handelt, die abbaufähig sind, wie Chalets oder Bungalows. Denn die Gesetzgebung der HLL ist anders und einschränkender als jene für Mobilheime.

- Das Mobilheim darf nicht mit dem Wohnheim (résidence mobile - also ohne „de loisirs“) verwechselt werden, wo es sich um einen allgemeinen Begriff für Wohnwagen oder „Landwohnheime“ (résidences mobiles terrestres) handelt, die von den Landfahrern als Hauptunterkunft verwendet werden (diese müssen ab dem 1. Januar 2008 eine Wohnsteuer zahlen und ihre Niederlassung auf einem privaten Terrain kann genehmigt werden, wenn die Gemeinde keinen speziellen Bereich angelegt hat).

 

II - INSTALLATIONSBEDINGUNGEN

- Laut Erlass Nr. 2007-18 vom 5. Januar 2007, Artikel R.111-34, dürfen die Mobilheime lediglich an folgenden Orten installiert werden:

  1. in in Artikel R.111-32 1° genannten Freizeitanlagen (parcs résidentiels de loisirs), mit Ausnahme der nach dem 1. Juli 2007 geschaffenen Terrains, die durch Veräußerung von Plätzen oder Vermietung von Plätzen mit einer verlängerbaren Laufzeit von mehr als einem Jahr betrieben werden:
  2. auf mit Sternen bewerten Campingplätzen (terrains de camping classés) im Sinne des frz. Code du Tourisme;
  3. in mit Sternen bewerten Feriendörfern für leichte Unterkünfte (villages de vacances classés en hébergement léger) im Sinne des frz. Code du Tourisme.

Die Mobilheime können ebenfalls mit Hinsicht auf ihre nächste Nutzung an folgenden Orten untergebracht werden:

  1. auf Terrains, die als kollektiver Stellplatz für Wohnwagen und Mobilheime verwendet werden
  2. auf öffentlichen Parkplätzen
  3. auf gewissen Fahrzeugdepots, die in Artikel R. 421-19 j) und R.421-23 e des frz. Code de l‘urbanisme genannt sind

- Das in den vom Erlass Nr. 2007-18 vom 5. Januar 2007 vorgesehenen Einrichtungen installierte Mobilheim (siehe oben) unterliegt keiner Baugenehmigung.

- Das Mobilheim unterliegt keiner Baugenehmigung. Denn aufgrund seines Status wird es keinem Bauprojekt gleichgesetzt. Es wird also (beispielsweise von den Steuern) nicht als tatsächlicher Zweitwohnsitz angesehen. Steuerlich zahlen Sie als Eigentümer eines Mobilheims keine Wohnsteuer, auch wenn sie einen Anschluss mit EDF oder sonstige haben. Das Mobilheim unterliegt allerdings der für Touristen geltenden Kurtaxe (einige Euro pro Tag). Der rechtliche Begriff für das Mobilheim in Frankreich ist „résidence mobile de loisirs“, wobei das Wort „loisir“ (Urlaub) unterstreicht, dass es für eine vorübergehende und saisonale Nutzung konzipiert ist und nicht als ständiger Hauptwohnsitz verwendet werden kann.

- Der rechtliche Begriff „Wohnheime“ („résidences mobiles“, also ohne „loisirs“) in Frankreich bezeichnet Wohnwagen der Landfahrer. Das Gesetz von November 2005, das eine „Wohnsteuer“ von 25 €/m² eingeführt hat, gilt lediglich für diese Kategorie und nicht für Mobilheime.

 

III - WAHL EINES CAMPINGPLATZES

- Es gibt in Frankreich etwa 10.000 Campingplätze, es bieten jedoch lediglich gewisse Campingplätze Mietplätze für Privatpersonen an. Diese Campingplätze weisen eine andere Größenordnung an Ausstattung und Leistungen auf, jeder hat seine eigenen Preise für den Verkauf von Mobilheimen und die Vermietung von Stellplätzen in Abhängigkeit seiner Merkmale. Diese Unterschiede können umfassend sein (genauso wie der Preis eines Kaffees auf den Champs Elysées teuer ist als auf dem Land, ist ein Mobilheim auf einem Campingplatz am Meer mit einem Wasserpark teurer als ein zentral im Land gelegener 2-Sterne-Campingplatz). Nehmen Sie sich die Zeit, sie zu vergleichen.

- Sie sollten ebenfalls wissen, dass der Campingplatz aufgrund der Einheitlichkeit und des Markenimages die Wahl einer Mobilheimmarke oder gewisse Merkmale (Dach mit zwei Schrägen, Alter) auferlegen und von Ihnen verlangen kann, ausschließlich über ihn zu kaufen.

- Wofür stehen die Sterne?
Wie bei den Hotels werden die 10.000 Campingplätze mit Sternen eingestuft: von 1 Stern für die rustikalsten bis 4 Sternen für die am besten ausgestatteten. Diese Sterne geben Aufschluss über die Anzahl an Ausstattungen des Campingplatzes, jedoch nicht über ihre Qualität und Instandhaltung. Es kann somit vorkommen, dass Sie auf einem 3-Sterne-Campingplatz einen besseren Service vorfinden als in einem 4-Sterne-Pendant. Mit anderen Worten: Alle Plätze haben zwar in etwa dieselbe Anzahl an Toiletten und Wasserstellen, in Abhängigkeit der Anzahl an Sternen sind die Stellplätze jedoch mehr oder weniger groß, nachts bewacht oder nicht usw. Je mehr Sterne ein Platz aufweist, je mehr Duschen, Waschbecken für Wäsche oder Geschirr, Stromanschlüsse usw. gibt es. Services wie Schwimmbad und Animationen sind jedoch ein Bonus, der sich nicht in den Sternen niederschlägt. Die Preisgestaltung erfolgt frei: Ein 3-Sterne-Campingplatz kann also teurer sein als ein 4-Sterne-Pendant.

- Wofür stehen die Qualitätssiegel?
Die am Eingang gewisser Plätze angebrachten Siegel geben Auskunft über die Qualität der angebotenen Services. Für Komfortliebhaber versprechen die Campingplätze mit „Camping qualité“-Siegel einen warmherzigen Empfang, eine einwandfreie Sauberkeit, präzise Informationen, einen privaten und ruhigen Stellplatz, der im Einklang mit der Umwelt ist (www.campingqualité.com). Die Marke „qualité Tourisme“ wird von den staatlichen Behörden vergeben und entspricht in etwa denselben Kriterien (www.qualite-tourisme.gouv.fr). Wenn Sie die Umwelt schützen möchten, gewährleistet das Siegel „La clef Verte“ natürliche Stellplätze, höchstens 50 Familien pro Hektar, eine gute Wasser, Energie- und Abfallwirtschaft, eine Sensibilisierung der Feriengäste in Bezug auf den Naturschutz (www.laclefverte.org).

- Wohn- und Freizeitanlagen (Parc Résidentiel de Loisirs (PRL)): Bei Wohn- und Freizeitanlagen handelt es sich um einen besonderen Campingplatz (Artikel R.444-3b des frz. Code de l‘urbanisme), eine Unterkunft zwischen Campingplatz und einer Tourismus-Eignergemeinschaft. Sie sind im Wesentlichen für langfristige Miete und nicht den Empfang von Feriengästen bestimmt. Es gibt wenige (97 in Frankreich), die den Stellplatz verkaufen (Veräußerung der Parzelle) - was auf einem Campingplatz nicht möglich ist -, andere vermieten für eine bestimmte Zeit (unter Hotelbedingungen). Der den Mobilheimen gewährte Bereich ist dort ebenfalls größer als auf einem Campingplatz (durchschnittliche Fläche von 200 m² pro Stellplatz), die Preise sind dort generell jedoch auch höher.

Die Händler von IRM-Mobilheimen (Kontaktdaten auf dieser Website, Rubrik „VERKAUF“) können Ihnen einen Stellplatz auf verschiedenen Campingplätzen ihrer Region anbieten.

 

IV - FLÄCHE IHRES MOBILHEIMS UND IHRES STELLPLATZES

Sie müssen ebenfalls den Stellplatz auswählen, wobei Sie auf Folgendes achten müssen:

- Seine Länge: kann man ein Mobilheim jeglicher Größe abstellen (die größten Mobilheime sind 11 Meter lang und 4 Meter breit) oder bin ich auf eine Länge beschränkt.

- Seine Gesamtfläche: Laut Erlass vom 28. September 2007 (Artikel 111-7) darf das Mobilheim nicht mehr als 30 % der Gesamtfläche des ihm vom Campingplatz zugewiesenen Stellplatzes einnehmen. Die abnehmbaren (d. h. abbaufähig und nicht im Boden oder an der Unterkunft versiegelt) Vorzelte und Terrassen werden hierbei nicht berücksichtigt. Ein Gartenhäuschen von mehr als 5 m² oder eine nicht abnehmbare Terrasse, die nicht ebenerdig sind, werden in den 30 % jedoch berücksichtigt.

- Auf einem Campingplatz sind die den Mobilheimen zugewiesenen Stellplätze nicht unbedingt größer als jene der Wohnwagen. Sie müssen ganz einfach den geltenden Normen entsprechen, mit einer Durchschnittsfläche der Stellplätze von 90 m² mit * und **, von 95 m² mit *** und von 100 m² mit ****, mit einer Mindestfläche von 70 m² mit * und **, und von 80 m² mit *** und ****. Es sei jedoch gesagt, dass die Wohnstellplätze oftmals den vorgeschriebenen Durchschnitt überschreiten.

- Auf einem Campingplatz mit ****, wenn ein Stellplatz durchschnittlich 100 m² aufweist, darf Ihr Mobilheim nicht 30 m² überschreiten. Wenn Sie ein Mobilheim von 40 m² installieren möchten, benötigen Sie eine Parzelle von mindestens 135 m².

 

V - MIETVERTRAG FÜR DEN STELLPLATZ

- Vor dem Erwerb eines Mobilheims müssen Sie einen Campingplatz oder eine Wohn- und Freizeitanlage (Parc Résidentiel de Loisirs (PRL)) finden, wo Sie es installieren können, und mit dem Eigentümer des Campingplatzes oder der Wohn- und Freizeitanlage einen Mietvertrag für den Stellplatz verfassen. Dieser bestimmt, dass die Miete vorübergehend und lediglich für den Urlaub gewährt wird. Vergessen Sie nicht, dass Sie lediglich der Mieter des Stellplatzes sind, auf dem Sie sich niedergelassen haben: Ihr Vertrag hat generell eine stillschweigend verlängerbare Laufzeit von einem Jahr, kann jedoch jedes Jahr erneut verhandelt werden. Der Eigentümer des Campingplatzes stellt Ihnen die verschiedenen Anlagen seiner Einrichtung (Schwimmbäder, gemeinschaftliche Bereiche, Animation usw.) zur Verfügung und im Gegenzug müssen Sie die Nebenkosten (Nutzungsabgabe, Wasser, Gas, Strom usw.) zahlen und Ihr Mobilheim versichern.

- Als Mieter eines Stellplatzes beim Eigentümer eines Campingplatzes müssen Sie, wie in jeder „Miteigentümerschaft“ die Klauseln des Mietvertrags und die Hausordnung des Campingplatzes einhalten. Sie können diese erfragen und vergleichen, bevor Sie sich für Ihren Campingplatz entscheiden.

- Das Mobilheim wird vom Versicherer generell als Wohnwagen angesehen, mit Ausnahme der Fahrten. Wenn der Versicherer über keinen „Wohnwagen“-Vertrag verfügt, kann er Ihnen einen Vertrag des Typs „Hauseigentümerversicherung“ anbieten. Sollten Sie bei der Suche nach einer spezifischen Versicherung Probleme haben, bietet der französische Verband für Camping und Caravaning (Fédération française de camping et de caravaning) seinen Mitgliedern angemessene Lösungen an (FFCC: 78, rue de Rivoli, 75004 PARIS. Tel: 0 890 21 43 00)

 

VI - TRANSPORT, VERKEILUNG UND ANSCHLUSS

- Der Transport Ihres Mobilheims muss obligatorisch per Schwertransport geschehen. Dieser Vorgang ist also recht kostspielig und der hierfür zu zahlende Betrag kann je nach Entfernung stark voneinander abweichen (rund 4 bis 5 € pro Kilometer je nach Art des Schwertransports, zuzüglich einer Pauschale für Auf- und Abladen). Die Installationskosten (Verkeilung, Anschluss) können ebenfalls zwischen 500 und 2.000 € liegen, je nach Zugänglichkeit des Terrains. Manchmal sind sie sogar teurer, wenn Kranarbeiten notwendig sind.

- Unter Berücksichtigung all dieser „Budgetposten“ sollten Sie also die „All inclusive Angebote inkl. Lieferung und Installation“ bevorzugen.

- Vergessen Sie nicht, dass die Verkeilung präzise sein muss, damit die Türen Ihres Mobilheims sich gut öffnen lassen. Darüber hinaus unterliegen die Verkeilung und der Anschluss der Verantwortung der durchführenden Person und werden nicht von der Herstellergarantie Ihres Mobilheims abgedeckt.

- Die Händler von IRM-Mobilheimen (Kontaktdaten auf dieser Website, Rubrik „Verkaufsnetz“) können Ihnen einen Stellplatz auf verschiedenen Campingplätzen ihrer Region, eine große Auswahl an IRM-Mobilheimen, den Transport und die „schlüsselfertige“ Installation anbieten. Für zusätzliche Informationen können Sie sich gerne an sie wenden.

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